Eine Nachzahlung kommt z. B. infrage, wenn Einkommen wegen unrichtiger Berechnung in zu geringer Höhe bezahlt wurde oder wenn einem Arbeitnehmer infolge einer mit Rückwirkung erfolgten Lohnerhöhung entsprechende Beträge nachzuzahlen sind. Der Nachzahlungsanspruch wird von einer Einkommenspfändung erfasst. Für die Berechnung im Einzelnen gilt das Gleiche wie bei einem Lohn-Rückstand.[1]

Entsprechendes gilt bei sonstiger nachträglicher Änderung bereits ausgezahlten Arbeitseinkommens, mithin insbesondere auch bei Zahlung einer Jahrestantieme und eines 13. oder 14. Monatsgehalts. Dieses zusätzliche Einkommen (sofern es nicht Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist[2]) ist wie eine Nachzahlung für den zurückliegenden Abrechnungszeitraum der Pfändung unterworfen. Es ist mit demjenigen Zeiabschnitt (Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr) abzurechnen, auf den es als zusätzliches Entgelt trifft.

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