Die Gründe in der Person müssen konkrete Auswirkungen auf den Betrieb haben. Es müssen bereits konkrete und erhebliche Störungen eingetreten sein, die im Zeitpunkt der Kündigung noch andauern und wegen des Prognoseprinzips auch künftig zu erwarten sind.

So kann die mangelnde Eignung zur deutlich vermehrten und nicht hinnehmbaren Ausschussproduktion, zu laufenden Kundenbeschwerden, zu Schadensersatz- oder Gewährleistungsforderungen, zur Herunterstufung in Lieferantenbewertungen, laufenden Systemabstürzen, Produktionsausfällen etc. geführt haben.

Häufige Kurzerkrankungen können gerade bei Arbeitnehmern in Schlüsselpositionen zum Ausfall ganzer Schichten führen, weil so schnell qualifizierter Ersatz nicht gefunden werden kann. Entgeltfortzahlungskosten im Krankheitsfall können nicht mehr akzeptable Ausmaße angenommen haben.[1] Eine genaue Dokumentation der Beeinträchtigung (insbesondere auch für die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung) ist unerlässlich.

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