1Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. 2In den Fällen des § 35 Absatz 5 Satz 1, § 43a Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 76 Absatz 6 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2 ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen.

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