(1)[1] 1Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

2Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.

Bis 16.06.2021:

(1)

5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

(2)[2]

 

(2) Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.

 

(2[3] [Bis 16.06.2021: 3] ) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.

[1] Abs. 1 geändert durch Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Anzuwenden bis 16.06.2021.
[3] Geändert durch Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 17.06.2021.

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