(1) 1Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruches das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. 2Angehörige des öffentlichen Dienstes, die am Wahltage länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

 

(2) 1Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er der Dienststelle seit drei Monaten angehört. 2Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. 3Das gilt nicht für Teilnehmer an Lehrgängen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. 4Abweichend von Satz 2 tritt der Verlust des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des SPersVG jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein. 5Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden.

 

(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Angehörige des öffentlichen Dienstes in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

 

(4) Der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.

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