(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei der Mittelbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ein Bezirkspersonalrat und bei der obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat gebildet.

 

(2) 1Bei einer der obersten Dienstbehörde nachgeordneten Behörde, deren Geschäftsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, nimmt die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr

 

a)

der Bezirkspersonalrat, wenn nachgeordnete Dienststellen vorhanden sind,

 

b)

der Personalrat der Behörde, wenn nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind.

2Die zum Geschäftsbereich dieser Behörden gehörenden Beschäftigten nehmen an der Bildung des Hauptpersonalrats und, soweit nachgeordnete Dienststellen nicht vorhanden sind, an der Bildung des Bezirkspersonalrats nicht teil. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nachgeordneten Behörden des Geschäftsbereichs Umwelt des hierfür fachlich zuständigen Ministeriums sowie für den nachgeordneten Schulbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.

 

(3) Für die Schulen werden Stufenvertretungen nach Maßgabe des § 97 gebildet.

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