(1) 1Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. 2Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen. 3Die Dienststellenleitung kann den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

 

(2) 1Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. 2Dieser hat unverzüglich die Neuwahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 3Er nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben des Personalrats wahr.

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