1Der Personalrat wirkt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit bei
1. |
Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, |
2. |
Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegen kann, |
3. |
Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, |
4. |
behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung, |
5. |
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte, |
7. |
Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung, |
8. |
grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben. |
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