(1) 1Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. 2Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

 

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Personalräte und Gesamtpersonalräte,

 

2.

Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

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