(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

 

a)

Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,

 

b)

darüber zu wachen, dass[1] [Bis 30.04.2019: daß] die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

 

c)

Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Abhilfe hinzuwirken,

 

d)

die Eingliederung behinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern.

 

(2) 1Werden gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist dem Personalrat davon Kenntnis zu geben. 2Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen.

 

(3) 1Dem Personalrat sind auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln[2] [Bis 30.04.2019: vorzulegen]; hierzu gehören alle Bewerbungsunterlagen. 2Bei der Vorstellung von Bewerbern ist ein Vertreter des Personalrats hinzuzuziehen. 3Der Personalrat kann Bewerber anhören. 4Personalakten dürfen ihm nur mit Einwilligung [3] [Bis 30.04.2019: Zustimmung ] des Bediensteten vorgelegt werden.

 

(4) 1Zu Prüfungen von Bediensteten im Bereich einer Dienststelle kann der für diesen Bereich zuständige Personalrat ein Mitglied entsenden, das bei der abschließenden Entscheidung beratend mitwirkt. 2Soweit es sich um Prüfungen handelt, die über den allgemeinen Rahmen der Dienststelle hinausgehen, ist die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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