(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird grundsätzlich vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

 

(2) 1In Angelegenheiten, die lediglich Angehörige einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), kann die Gruppenvertretung beschließen, daß sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. 2Sie kann dabei auch von bereits gefaßten Beschlüssen des Personalrates abweichen.

 

(3) (weggefallen)

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