(1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

 

(2) 1Der Personalrat kann mit der Mehrheit der Stimmen der Gruppenvertretung jeder Gruppe beschließen, über welche Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen (Gruppenangelegenheiten), getrennt beraten wird. 2Betreffen Angelegenheiten die Angehörigen zweier Gruppen, kann der Personalrat mit gleicher Mehrheit beschließen, über welche Angelegenheiten der betroffenen Gruppen gemeinsam beraten wird.

 

(3) 1Die Gruppenvertretung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, über welche Angelegenheiten sie allein abstimmt. 2Aufgrund eines solchen Beschlusses kann der Personalrat auch entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung treffen.

 

(4) 1In einer Gruppenangelegenheit, die nicht unter Absatz 3 fällt, kann nach gemeinsamer Beratung oder Beschlußfassung im Personalrat die Gruppenvertretung beschließen, daß sie über die Angelegenheit allein abstimmt. 2Hat in einem solchen Fall der Personalrat bereits einen Beschluß gefaßt, kann die Gruppenvertretung hiervon abweichen.

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