(1) Entscheidungen, an denen die Personalvertretung beteiligt war, führt je nach Zuständigkeit die Dienststelle, die Dienstbehörde oder die oberste Dienstbehörde durch, es sei denn, daß im Einzelfall mit der Personalvertretung etwas anderes vereinbart ist.

 

(2) Die Personalvertretung darf nicht einseitig in den Dienstbetrieb eingreifen.

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