(1) 1Spätestens eine Woche nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zu den in § 29 vorgeschriebenen Wahlen einzuladen und diese durchzuführen. 2Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. 4Satz 3 gilt auch für die Mitteilung der Tagesordnung an die Schwerbehindertenvertretung und die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung und deren Ladung, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben.

 

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, des Leiters der Dienststelle oder in Angelegenheiten, die besonders schwerbehinderte Dienstkräfte betreffen, der Schwerbehinderten-Vertretung oder in Angelegenheiten, die besonders jugendliche oder auszubildende Dienstkräfte betreffen, der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen hat der Vorsitzende binnen einer Woche eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

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