Es ist nicht zulässig, das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt um die vom Arbeitnehmer getragene pauschale Steuer zu vermindern. Auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bzw. die Beitragsberechnung darf nicht aus einem geminderten Bruttoentgelt erfolgen. Das zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt bleibt in der Sozialversicherung maßgebend.

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