Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich u. a. nach der Höhe des Arbeitslohns. Aus Vereinfachungsgründen kann die Lohnsteuer in bestimmten Fällen (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung) mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden.

Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, bei geringfügiger Beschäftigung darauf hinzuweisen, dass nicht von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht werden soll; vielmehr muss der Arbeitnehmer von sich aus aktiv werden und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorschlagen.[1] Der Arbeitgeber hat grundsätzlich freie Wahl bei der Besteuerungsform.[2]

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