1 Zugehörigkeit zum Arbeitsentgelt

Der weit gefasste Arbeitsentgeltbegriff[1] hat zur Folge, dass bei jeglichen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer grundsätzlich von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt[2] zur Sozialversicherung auszugehen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Sachzuwendungen, die Nichtarbeitnehmern (z. B. Kunden, Geschäftspartnern etc.) gewährt werden, kein beitragspflichtiges Entgelt dieser Personen darstellen.

Ausnahmen vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, da die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Ausnahmen von diesem Grundsatz trifft. So sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV vor, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind…". Daher werden Zuwendungen, für die Steuerfreiheit als Streuwarenartikel besteht, und steuerfreie Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer aus persönlichen Anlässen nicht von der Beitragspflicht erfasst.

Außerdem verweist § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV auf die Vorschrift über die Steuerfreiheit der Sachzuwendungen im Rahmen der 50-EUR-Grenze. Entsprechend sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die im Rahmen der 50-EUR-Grenze steuerfrei zu behandeln sind, auch kein beitragsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

2 Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter des Unternehmens

Tätigt ein Unternehmen aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an seine Mitarbeiter, handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen geldwerten Vorteil.

 
Wichtig

Beitragspflicht trotz Pauschalversteuerung

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese Sachzuwendungen beitragspflichtig.

3 Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an fremde Mitarbeiter

Gewährt ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von Geschäftskunden, handelt es sich aus Sicht dieser Arbeitnehmer um Einnahmen aus der Beschäftigung und damit um Arbeitsentgelt. Sachzuwendungen dieser Art sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Es handelt sich um eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte, wobei für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der geldwerte Vorteil der Sachzuwendung heranzuziehen ist.

Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht hier aber nur zu dem Geschäftskunden. Daher kann die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nur sichergestellt werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber – der die Beiträge zahlen muss – die Höhe der erhaltenen Sachzuwendungen unverzüglich mitteilt.[1]

Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuert werden. Für diesen Sachverhalt kommt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV zum Zuge. Nach dieser Regelung stellt die pauschalversteuerte Sachzuwendung kein Arbeitsentgelt dar. Demzufolge ist sie beitragsfrei. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Monat der Gewährung der Sachzuwendung und der Pauschalversteuerung ist nicht erforderlich. Dies bedeutet, dass die Entgelteigenschaft auch nicht besteht, wenn die Pauschalversteuerung erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung bzw. nach dem Monatsletzten des Monats Februar des Folgejahres erfolgt.

4 Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen

Für die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen, die an Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen gewährt werden, gilt das Gleiche wie für an eigene Mitarbeiter des Unternehmens geleistete Sachzuwendungen. Sie sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Sachzuwendungen an eigene und fremde Mitarbeiter

Die Müller AG lädt im Mai zu einer kulturellen Veranstaltung ein. Es handelt sich dabei nicht um eine Betriebsveranstaltung i. S. d. steuerlichen Regelungen. An der Veranstaltung nehmen u. a. die folgenden Personen teil:

 
Frau A Arbeitnehmerin bei der Müller AG,
Herr B Arbeitnehmer der Müller Logistik GmbH. Die Müller Logistik GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Müller AG (Konzernunternehmen),
Herr C Einzelunternehmer und langjähriger Geschäftspartner der Müller AG,
Frau D Arbeitnehmerin des Einzelunternehmers C.

Der Wert der Sachzuwendungen beträgt pro Teilnehmer jeweils 200 EUR. Die Müller AG versteuert die Sachzuwendungen für alle Teilnehmer an der Veranstaltung im Rahmen des § 37b EStG pauschal.

Im Vorfeld der Veranstaltung wird Herrn E ein Geschenk im Wert von 50 EUR aus Anlass seiner 40-jährigen Betriebszugehörigkeit überreicht (steuerfreie Aufmerksamkeit aus persönlichem Anlass). Herr E ist Arbeitnehmer der Müller AG. Er nimmt nicht an der Veranstaltung teil.

Ergebnis...

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