Für die Berechnung der beiden 10.000-EUR-Beträge (Höchstbetrag und Freigrenze) ist der Ehe-/Lebenspartner eines Kunden, Geschäftspartners oder anderen Dritten ebenso wie der Ehe-/Lebenspartner des Arbeitnehmers nicht als eigener Zuwendungsempfänger anzusehen. Diese Personen werden zusammen mit dem Dritten bzw. Arbeitnehmer als ein Empfänger behandelt. Daher werden die insgesamt bezogenen Zuwendungen für die Prüfung betragsmäßiger Pauschalierungsgrenzen dem Dritten bzw. dem Arbeitnehmer zugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Prüfung der Pauschalierungsgrenze

Der Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer eine Reise für 2 Personen im Wert von 18.000 EUR. Der Arbeitnehmer führt die Reise gemeinsam mit seinem Ehegatten durch.

Ergebnis: Es liegt eine Zuwendung in Form einer Reise für 2 Personen vor. Der Wert der Reise ist steuerlich ausschließlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG scheidet aus, da der Wert der Zuwendung die Pauschalierungsgrenze von 10.000 EUR übersteigt.

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