8.1 Höchstbetrag bzw. Freigrenze

Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen

  1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen (Höchstbetrag) oder
  2. wenn die Einzelzuwendung 10.000 EUR (Freigrenze) übersteigt.

Während bei der ersten Fallgruppe nur der übersteigende Betrag von der Pauschalierungsmöglichkeit ausgenommen ist, handelt es sich bei der zweiten Fallgruppe um eine Freigrenze. Damit sind "Luxusgeschenke" von der Pauschalbesteuerung ausgenommen und unterliegen beim Empfänger weiterhin mit dessen persönlichem Steuersatz der Einkommen- bzw. Lohnsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung mehrerer Sachzuwendungen

Der Zuwendungsempfänger erhält eine Sachzuwendung im Wert von 20.000 EUR sowie weitere 3 Sachzuwendungen im Wert von jeweils 4.000 EUR.

Ergebnis: Eine Pauschalierung der Einzelzuwendung von 20.000 EUR scheidet von vornherein aus.

Die übrigen Zuwendungen über je 4.000 EUR können bis zu 10.000 EUR pauschaliert werden. Der übersteigende Betrag von 2.000 EUR kann nicht pauschaliert werden.

Bemessungsgrundlage: Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer wird in die Prüfung der 10.000-EUR-Grenze einbezogen. Soweit auf die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr abgestellt wird, ist entscheidend, wer steuerlich als Empfänger der Zuwendung anzusehen ist. Dies ist bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Familienangehörige des Geschäftsfreundes oder des Arbeitnehmers der Geschäftsfreund bzw. der Arbeitnehmer selbst.

8.2 Zuwendungen an Ehe-/Lebenspartner

Für die Berechnung der beiden 10.000-EUR-Beträge (Höchstbetrag und Freigrenze) ist der Ehe-/Lebenspartner eines Kunden, Geschäftspartners oder anderen Dritten ebenso wie der Ehe-/Lebenspartner des Arbeitnehmers nicht als eigener Zuwendungsempfänger anzusehen. Diese Personen werden zusammen mit dem Dritten bzw. Arbeitnehmer als ein Empfänger behandelt. Daher werden die insgesamt bezogenen Zuwendungen für die Prüfung betragsmäßiger Pauschalierungsgrenzen dem Dritten bzw. dem Arbeitnehmer zugerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Prüfung der Pauschalierungsgrenze

Der Arbeitgeber schenkt seinem Arbeitnehmer eine Reise für 2 Personen im Wert von 18.000 EUR. Der Arbeitnehmer führt die Reise gemeinsam mit seinem Ehegatten durch.

Ergebnis: Es liegt eine Zuwendung in Form einer Reise für 2 Personen vor. Der Wert der Reise ist steuerlich ausschließlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Eine Pauschalierung nach § 37b EStG scheidet aus, da der Wert der Zuwendung die Pauschalierungsgrenze von 10.000 EUR übersteigt.

8.3 Zuwendungen an Personengesellschaften

Bei Zuwendungen an Personengesellschaften oder Gemeinschaften ist für die Prüfung der Pauschalierungshöchstgrenzen auf die einzelnen Gesellschafter abzustellen. Dies führt bei Sachzuwendungen an die Gesamtheit der Gesellschafter zu einer entsprechenden Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenzen.

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