Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei, weil es am Entlohnungscharakter fehlt. Dementsprechend bleiben sie auch bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer außer Ansatz.[1] Diese ausschließlich für die Lohnsteuerfreiheit von Sachzuwendungen getroffene Regelung[2] wird auch für Aufmerksamkeiten an Dritte angewendet.[3]

Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen einer lohnsteuerlichen Aufmerksamkeit erfüllen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsfreund erhält zum Geburtstag Geschenkkorb im Wert von 60 EUR

Ein Unternehmen überreicht einem Geschäftsfreund zu dessen 50. Geburtstag einen Geschenkkorb im Wert von 60 EUR.

Ergebnis: Die Sachzuwendung erfüllt die für die Lohnsteuerfreiheit von Aufmerksamkeiten verlangten Kriterien. Das Sachgeschenk erfolgt aus persönlichem Anlass und übersteigt nicht die 60-EUR-Grenze. Für den Geschenkkorb ist als "Aufmerksamkeit an den Geschäftsfreund" keine pauschale Lohnsteuer von 30 % einzubehalten, auch wenn das Unternehmen vom Wahlrecht der Pauschalierungsvorschrift beim Personenkreis der Nichtarbeitnehmer für andere Geschenke Gebrauch macht.

Aufmerksamkeiten ohne persönlichen Anlass

Erhält der Geschäftsfreund aus vorigem Beispiel den Geschenkkorb zu Weihnachten, sind die 60 EUR in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen. Das Geschenk stellt mangels persönlichen Anlasses keine Aufmerksamkeit dar.

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