6.1 Barlohn, vGA und Barlohnumwandlung

Keine Sachleistung, sondern einen Barlohnbezug stellt die Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung dar. Die Einbeziehung in die pauschale Steuerübernahme mit 30 % ist daher nicht zulässig. Dasselbe gilt für verdeckte Gewinnausschüttungen; diese Zuwendungen sind nicht betrieblich, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst.

Barlohnumwandlung ist unzulässig

Beim Personenkreis der Arbeitnehmer müssen die pauschalierungsfähigen Zuwendungen außerdem zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt werden. Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen wird damit ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG ist daher in Fällen der Gehaltsumwandlung nicht zulässig.

6.2 Streuwerbeartikel, Warenproben, Geschäftsfreundebewirtung

Die Pauschalierungsmöglichkeit lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen, also keine Besteuerung der Geschäftsfreundebewirtung[1], unberührt. Nicht besteuert werden weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben. Zur Vereinfachung der Besteuerungspraxis gelten sämtliche Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR betragen, als nicht pauschalierungspflichtige Streuwerbeartikel. Nichtabzugsfähige Vorsteuerbeträge sind bei der 10-EUR-Grenze zu berücksichtigen. Diese Bagatellgrenze vermeidet sowohl beim zuwendenden Unternehmen als auch beim Empfänger die Besteuerung.[2]

 
Wichtig

Berechnung der 10-EUR-Grenze nach den Nettokosten

Die 10-EUR-Grenze berechnet sich nach den betrieblichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, also im Normalfall nach den betrieblichen Nettokosten. Vorsteuerbeträge sind deshalb bei der 10-EUR-Grenze nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht abzugsfähig sind.[3] Beträgt der Wert der Zuwendung mehr als 10 EUR, sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, und zwar unabhängig von der Vorsteuerberechtigung des Unternehmens.[4]

Im Rahmen des Vertriebs der eigenen Produkte und Erzeugnisse laden Firmen ihre Kunden zu entsprechenden Informations- oder Werbeveranstaltungen ein, die häufig mit einem entsprechenden Rahmenprogramm (Künstlerauftritt und Bewirtung) verbunden sind. Bei Veranstaltungen mit Rahmenprogramm bleiben die Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Bewirtung steuerfrei und damit bei der Pauschalversteuerung außer Ansatz.[5] Anders verhält es sich mit der Sachzuwendung "künstlerische Darbietung". Sie ist mit den hierfür entstandenen Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen. Obwohl die Veranstaltung insgesamt ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, ist die künstlerische Darbietung getrennt zu beurteilen, wenn sie auch ohne die Werbeveranstaltung einen eigenständigen, objektiven, marktgängigen Wert hat. Dies gilt auch für Sachzuwendungen in Form von Vorträgen über allgemein interessierende Themen.

6.3 Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass

Geschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR pro Anlass nicht übersteigt, bleiben als Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei, weil es am Entlohnungscharakter fehlt. Dementsprechend bleiben sie auch bei der Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer außer Ansatz.[1] Diese ausschließlich für die Lohnsteuerfreiheit von Sachzuwendungen getroffene Regelung[2] wird auch für Aufmerksamkeiten an Dritte angewendet.[3]

Geschenke an Nichtarbeitnehmer sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen einer lohnsteuerlichen Aufmerksamkeit erfüllen.[4]

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsfreund erhält zum Geburtstag Geschenkkorb im Wert von 60 EUR

Ein Unternehmen überreicht einem Geschäftsfreund zu dessen 50. Geburtstag einen Geschenkkorb im Wert von 60 EUR.

Ergebnis: Die Sachzuwendung erfüllt die für die Lohnsteuerfreiheit von Aufmerksamkeiten verlangten Kriterien. Das Sachgeschenk erfolgt aus persönlichem Anlass und übersteigt nicht die 60-EUR-Grenze. Für den Geschenkkorb ist als "Aufmerksamkeit an den Geschäftsfreund" keine pauschale Lohnsteuer von 30 % einzubehalten, auch wenn das Unternehmen vom Wahlrecht der Pauschalierungsvorschrift beim Personenkreis der Nichtarbeitnehmer für andere Geschenke Gebrauch macht.

Aufmerksamkeiten ohne persönlichen Anlass

Erhält der Geschäftsfreund aus vorigem Beispiel den Geschenkkorb zu Weihnachten, sind die 60 EUR in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG einzubeziehen. Das Geschenk stellt mangels persönlichen Anlasses keine Aufmerksamkeit dar.

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