5.1 Sachzuwendungen

Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen kann für Zuwendungen angewandt werden, die nicht in Geld bestehen. Begünstigt sind sämtliche Sachwendungen,

  • die als betrieblich veranlasste Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden,
  • die als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu beurteilen sind.

Während zunächst nur Sachzuwendungen in die Pauschalierung einbezogen werden sollten, die einkommensteuerlich als Geschenk i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG[1] zu beurteilen sind, wurde die Pauschalierungsmöglichkeit auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen ausgedehnt, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.[2]

Pauschalierung bei zusätzlichen Sachzuwendungen

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung des § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine geschäftliche oder wirtschaftliche Beziehung und ein Leistungsaustausch besteht, durch den die Zuwendung veranlasst ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Zuwendung zu einer Leistung eines Dritten hinzutritt, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer eines Kunden Zuwendungsempfänger ist.[3] Zwischen dem Beschenkten und dem Zuwendenden muss ein Grundgeschäft vereinbart sein, zu dem die Leistung freiwillig hinzukommt. Die Pauschalierungsnorm des § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG beschränkt sich auf Zusatzleistungen, die neben der im Grundgeschäft vereinbarten Leistung bzw. Gegenleistung ohne rechtliche Verpflichtung gewährt wird. Keine zusätzliche Leistung begründen Prämien oder Bonusprogramme, die an bestimmte Verkaufserfolge geknüpft sind. Die Erfolgsprämie wird nicht zusätzlich für die Abnahme von Waren oder Dienstleistungen und damit nicht zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht, sondern ist alleiniger Bestandteil des Grundgeschäftes "personenbezogener Verkaufserfolg". Voraussetzung für die Einbeziehung in die Pauschalierungsvorschrift ist, dass die Geschenke beim Empfänger einkommensteuerbare und einkommensteuerpflichtige Einnahmen begründen.

Pauschalierung nur bei steuerpflichtigen Empfängereinnahmen

Der BFH hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG nur Geschenke und betriebliche Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.[4] Die Urteile stehen im Widerspruch zu der bis dahin geltenden Verwaltungsauffassung, wonach auch Zuwendungen und Geschenke an Steuerausländer oder Privatkunden in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.[5] Nach den Entscheidungsgründen stellt § 37b EStG keinen eigenständigen (originären) Einkommensteuertatbestand dar, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer. Nach der Rechtssystematik des Einkommensteuergesetzes ist unverzichtbares Tatbestandsmerkmal für die Besteuerung einer Zuwendung, dass diese zu den steuerpflichtigen Einnahmen einer der 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zählt. § 37b EStG begründet keine achte Einkunftsart.

Mit Blick auf die Urteilsgründe wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung an. Das Einführungsschreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG ist entsprechend überarbeitet und angepasst: Danach müssen die Geschenke u. a. beim Empfänger zu einer steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahme i. S. d. EStG führen, etwa eine Betriebseinnahme oder Arbeitslohn darstellen.[6] Demzufolge sind Zuwendungen an Empfänger auszuscheiden, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zuzurechnen sind. Geschenke an Privatpersonen (Privatkunden) oder an Steuerpflichtige, die nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unter das Besteuerungsrecht eines ausländischen Staates fallen (Steuerausländer), sind bei der Bemessungsgrundlage für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG auszuschließen.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierung nur bei steuerpflichtigen Geschenken

Ein Autohändler schenkt den Käufern eines Neuwagens bei der Fahrzeugübergabe einen Rucksack im Wert von 30 EUR.

Bei 200 verkauften Fahrzeugen ergibt sich auf dem Aufwandskonto in der Finanzbuchhaltung ein Jahresbetrag von 6.000 EUR, den die Firma zu Recht als Betriebsausgaben abzieht. Auf Geschäftskunden fallen 120, auf Privatkunden 80 Fahrzeuge.

Ergebnis: Die pauschale Einkommensteuer ist mit 30 % von 3.600 EUR (= 30 EUR x 120 Geschäftskunden) zu erheben, wenn sich die Firma für die Steuerübernahme nach § 37b Abs. 1 EStG entscheidet. Die Aufwendungen i. H. v. 2.400 EUR unterliegen nicht der pauschalen Einkommensteuer, auch wenn die Firma für andere Sachzuwendungen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, etwa für VIP-Logen oder Incentives an Geschäftspartner. Die Rucksäcke für Privatkunden sind nicht in die Pauschalbesteuerung einzubeziehen, da sie keine steuerpflichtige Einnahme begründen.

Neu aufgenommen in das Anwendungsschreiben sind Ausführungen zum Ausscheiden von Ge...

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