Für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen übernimmt § 37b Abs. 2 EStG die Pauschalierungsgrundsätze des Absatzes 1 (für Nichtarbeitnehmer). Rabatte an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen unter § 37b Abs. 1 EStG, da diese aus der Sicht des Zuwendenden Nichtarbeitnehmer sind.[1] Nicht von der Vorschrift erfasst werden somit Sachzuwendungen Dritter an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, selbst wenn insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Die Pauschalierung solcher Zuwendungen wird bereits von § 37b Abs. 1 EStG erfasst. Schließlich kann der Dritte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) pauschal besteuern, sofern es sich begrifflich um Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG handelt.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierungsmöglichkeiten in Konzernunternehmen

Die Konzernmutter erbringt Sachzuwendungen an sämtliche konzernzugehörigen Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Sie entscheidet sich gegen eine Pauschalierung nach § 37b EStG.

Ergebnis: Die Konzerntöchter haben die den eigenen Arbeitnehmern von der Muttergesellschaft gewährten Sachzuwendungen als Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG zu versteuern. Eine Pauschalierung dieser Sachzuwendungen nach § 37b EStG durch die Konzerntöchter ist nicht möglich.

[1] S. Abschn. 3.

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