Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhält, können nicht vom Arbeitgeber des Konzernmitarbeiters pauschal besteuert werden.[1] Das Pauschalierungswahlrecht sowie die Pauschalierung nach § 37b EStG kann nur der Zuwendende selbst ausüben.

Für die Zuwendungen an Konzernmitarbeiter wird es jedoch nicht beanstandet, wenn anstelle des zuwendenden Unternehmens der Arbeitgeber des Konzernmitarbeiters die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG vornimmt.[2] In diesem Fall hat der Arbeitgeber in die Bemessungsgrundlage seiner an Nichtarbeitnehmer gewährten Sachzuwendungen (Zusatzleistungen, Geschenke) die vom konzernzugehörigen Unternehmen an seine Arbeitnehmer gewährten Sachzuwendungen einzubeziehen.

Hierfür ist eine Mitteilung der dem Zuwendenden entstandenen Aufwendungen erforderlich.

 
Wichtig

Mitteilung an Konzernunternehmen

Entsprechende Angaben über die Höhe der Sachzuwendungen sind bereits bislang für Zwecke der Sozialversicherung erforderlich. Nach der SvEV besteht für pauschal besteuerte Sachleistungen an Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen eine Beitragspflicht. Übernimmt der Arbeitgeber den anfallenden Sozialversicherungsbeitrag dieser Arbeitnehmer, stellt dies eine nach § 37b EStG nicht pauschal besteuerbare Geldleistung dar.

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