Für die Ausübung des Wahlrechts in beiden Pauschalierungskreisen gelten unterschiedliche zeitliche Fristen.[1]

12.1 Zuwendung an Arbeitnehmer

Für den Personenkreis der Arbeitnehmer als Zuwendungsempfänger kann die Entscheidung zur Pauschalbesteuerung längstens bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgen, also längstens bis zum 28.2. des Folgejahres.[1]

12.2 Zuwendung an Nichtarbeitnehmer

Das unwiderrufliche Wahlrecht muss für den Anwendungsbereich der Nichtarbeitnehmer spätestens in der letzten Lohnsteuer-Anmeldung des Wirtschaftsjahres der Zuwendung getroffen werden. Eine Berichtigung der vorangegangenen Lohnsteuer-Anmeldungen zur zeitgerechten Erfassung der pauschal zu versteuernden Sachleistung ist nicht erforderlich.

12.3 Nachträgliche Pauschalbesteuerung bei Außenprüfung

Häufig werden pauschalierungsfähige Sachzuwendungen erstmals im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckt. Die Besteuerung und die damit verbundene Wahlmöglichkeit sind für solche Pauschalierungsfälle erst nach den von der Verwaltung festgelegten Endterminen von Bedeutung. Für den Arbeitnehmerbereich ist es deshalb auch noch nach Ablauf des maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkts zulässig, dass der Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen die Steuer pauschal mit 30 % übernimmt.

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Pauschalbesteuerung bei Lohnsteuer-Außenprüfung

Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2020 bis 2023 hat die Firma ihren Außendienst-Mitarbeitern ab Erreichen einer bestimmten Umsatzsumme jährliche Incentive-Reisen bis zu 500 EUR gewährt.

Ergebnis: Die Sachpreise sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber möchte seine Arbeitnehmer von der Besteuerung freistellen und beantragt beim Prüfer die Steuerübernahme im Wege der Lohnsteuerpauschalierung. Für steuerpflichtige Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ist die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 % möglich. Die vom BMF hierfür festgelegte Pauschalierungsfrist bis 28.2. des Folgejahres steht dem nicht entgegen, sofern der Arbeitgeber für andere pauschalierungsfähige Sachleistungen i. S. d. § 37b Abs. 2 EStG das Wahlrecht durch Vornahme des Lohnsteuerabzugs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen in den Jahren 2020 bis 2023 nicht bereits anderweitig ausgeübt hat.

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