11.1 Zuwendung an Arbeitnehmer

Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des pauschalierenden Steuerpflichtigen Teil der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger. Sie teilt damit im Hinblick auf den Betriebsausgabenabzug das steuerliche Schicksal der Sachzuwendung. Die Pauschalsteuer ist folglich als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist.

11.2 Zuwendung an Nichtarbeitnehmer

Handelt es sich beim Empfänger der Zuwendung hingegen um einen Nichtarbeitnehmer, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschalsteuer davon ab, ob der zuwendende Steuerpflichtige die Sachzuwendung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehen kann oder ob diese als Geschenk zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben zählt.[1] Im erstgenannten Fall ist die Pauschalsteuer abziehbar, im letztgenannten scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus.

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