Der Antrag auf Pauschalierung wird formlos durch die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung gestellt. Mit der Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung gilt das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Steuerübernahme als ausgeübt. Zum Rechtsschutz des Empfängers ist der Antrag unwiderruflich. Der Arbeitgeber ist an die einmal ausgeübte Entscheidung zur Anwendung der 30-%-Pauschalsteuer für das Kalenderjahr gebunden. Nach der gesetzlichen Zielsetzung[1] soll der Zuwendungsempfänger darauf vertrauen können, dass durch die pauschale Besteuerung eine nachträgliche persönliche Inanspruchnahme durch das Finanzamt ausgeschlossen ist. Eine andere Auffassung vertritt die Rechtsprechung: Sie knüpft den wirksamen Widerruf an eine gleichzeitige Unterrichtung des Zuwendungsempfängers.[2]

 
Wichtig

Wirksamer Widerruf bei Unterrichtung des Zuwendungsempfängers

Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofes. Der Widerruf des ausgeübten Wahlrechts, der durch Abgabe einer geänderten Lohnsteuer-Anmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären ist, wird allerdings nur dann wirksam, wenn der Zuwendungsempfänger hiervon schriftlich unterrichtet wird. Die gesetzgeberische Zielsetzung, die steuerliche Erfassung der Geschenke durch die Unwiderruflichkeit des Wahlrechts zu gewährleisten, wird im Ergebnis auch auf diese Weise erreicht. Der wirksame Widerruf bewirkt beim Zuwendungsempfänger ein steuerliches Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit, das die Änderung seines hiervon betroffenen (bestandskräftigen) Steuerbescheids zulässt.[3]

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