Damit der Zuwendungsempfänger seine eigenen steuerlichen Pflichten zutreffend erfüllen kann, ist der zuwendende Steuerpflichtige verpflichtet, den Empfänger über die Pauschalierung zu unterrichten. Die Unterrichtung kann formlos in einfachster, sachgerechter Weise erfolgen. Bei eigenen Arbeitnehmern wird etwa ein Aushang am "Schwarzen Brett" oder ein Hinweis in der Lohnabrechnung genügen.

Bei Nichtarbeitnehmern, etwa bei Geschäftsfreunden oder Arbeitnehmern von anderen Firmen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit dagegen eine schriftliche Mitteilung als Beleg erforderlich.[1]

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