Der weit gefasste Arbeitsentgeltbegriff[1] hat zur Folge, dass bei jeglichen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer grundsätzlich von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt[2] zur Sozialversicherung auszugehen ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass Sachzuwendungen, die Nichtarbeitnehmern (z. B. Kunden, Geschäftspartnern etc.) gewährt werden, kein beitragspflichtiges Entgelt dieser Personen darstellen.

Ausnahmen vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, da die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Ausnahmen von diesem Grundsatz trifft. So sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV vor, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind…". Daher werden Zuwendungen, für die Steuerfreiheit als Streuwarenartikel besteht, und steuerfreie Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer aus persönlichen Anlässen nicht von der Beitragspflicht erfasst.

Außerdem verweist § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV auf die Vorschrift über die Steuerfreiheit der Sachzuwendungen im Rahmen der 50-EUR-Grenze. Entsprechend sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die im Rahmen der 50-EUR-Grenze steuerfrei zu behandeln sind, auch kein beitragsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

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