2.1 Outplacement-Beratung im Zusammenhang mit Abfindungszahlungen
Da eine Outplacement-Beratung häufig mit der vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbunden wird, können diese Leistungen Teil des Abfindungsbetrags sein. Sie können wie die eigentliche Hauptentschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ermäßigt nach § 34 EStG besteuert werden. Damit unterliegen sie als Teil einer steuerlich anzuerkennenden Entlassungsabfindung nicht dem Sozialversicherungsabzug.
2.2 Leistung über mehrere Jahre
Darüber hinaus kann die Outplacement-Beratung auch dann tarifbegünstigt besteuert werden und bleibt beitragsfrei, wenn diese Zusatzleistung über mehrere Jahre gewährt wird.[1]
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