Leitsatz (amtlich)

Bestimmt die Satzung einer GmbH, dass die Gesellschafterversammlung für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einem oder mehreren von diesen Einzelvertretungsmacht erteilen kann, so kann sie einen entsprechenden Beschluss im Zweifel auch schon zu einem Zeitpunkt fassen, zu dem erst ein Geschäftsführer vorhanden ist.

 

Normenkette

BGB § 181; GmbHG §§ 8, 10

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Aktenzeichen 50 AR 631/12)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Koblenz vom 19.12.2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das AG zurückgegeben.

 

Gründe

I. Der Geschäftsführer der beteiligten GmbH in Gründung hat über den verfahrensbevollmächtigten Notar unter dem 7.9.2012 (UR.-Nr ...) die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Unter § 1 Ziff. 5 der Urkunde heißt es:

"Zum Geschäftsführer wird bestellt:

Herr B ... K.,

Konkrete Vertretungsbefugnis:

Er ist stets einzelvertretungsberechtigt, auch wenn weitere Geschäftsführer bestellt sind (konkrete Vertretungsregelung). Er ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB 1. und Alt. 2)."

Im Gesellschaftsvertrag (Anlage zur Gründungsurkunde - UR.-Nr ... - vom 7.9.2012) ist die Vertretung der Gesellschaft in § 6 geregelt. Dort heißt es:

"1. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

2. Die Gesellschafterversammlung kann für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, eine, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

3. Die Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerliches Gesetzbuches erteilen."

Die zur Eintragung angemeldete Geschäftsführerbestellung entspricht dem Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses in § 3 der Gründungsurkunde vom 7.9.2012. Mit Zwischenverfügung vom 19.12.2012 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts beanstandet, dass die zur Eintragung angemeldete Vertretungsregelung durch den Geschäftsführer nicht der Ermächtigung durch die Satzung entspreche und hat der Antragstellerin unter Fristsetzung aufgegeben, Beschluss und Anmeldung "klarstellend" zu berichtigen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 14.1.2013. Dieser hat das AG mit Beschluss vom 16.1.2013 unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Der Senat ist zur Entscheidung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG RP berufen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Koblenz unterliegt bereits aus formellen Gründen der Aufhebung. Das Registergericht hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Zwischenverfügung der Sache nach die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages und eines geänderten Gesellschafterbeschlusses aufgegeben. Dies kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 382 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letzteres setzt voraus, dass die Anmeldung zum Handelsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben (Heinemann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rz. 20, 22 mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Die Rechtspflegerin macht hier die Eintragung in das Handelsregister von der Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages und eines neuen Gesellschafterbeschlusses abhängig. Insofern liegt ein behebbares Hindernisses gerade nicht vor, sondern es käme danach nur eine Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung und Neuanmeldung auf der Grundlage eines neuen Gesellschafterbeschlusses in Betracht. Da das Registergericht dies nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen durfte, war die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.5.2011 - 3 W 1/11; Beschl. v. 17.12.2012 - 3 W 93/12; OLG Düsseldorf NZG 210, 719 und NZG 210, 754).

Unbeschadet dessen geht der Senat auch in der Sache davon aus, dass die angemeldete Vertretungsregelung eintragungsfähig ist. Nach §§ 8 Abs. 4, 10, Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzuge...

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