Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der Kosten der Drittschuldnerklage

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten eines verlorenen Arbeitsgerichtsprozesses gegen den Drittschuldner braucht der Schuldner dem Gläubiger nicht zu erstatten.

 

Normenkette

ZPO § 788

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Beschluss vom 29.04.1994; Aktenzeichen 2 O 553/89)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Landgericht Rottweil vom 29.04.1994

abgeändert:

Die vom Beklagten aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Rottweil vom 14.08.1989 i.V.m. § 788 ZPO an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 471,00 DM festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/10.

Beschwerdewert:

5.051,30 DM

Wert der Zurückweisung:

471,00 DM.

 

Gründe

Aufgrund des Versäumnisurteils vom 14.08.1989 hat die Klägerin am 05.07.1991 die dem Beklagten zustehenden Lohn- und Gehaltsansprüche gegen seine Arbeitgeberin, die Salate und Kartoffel Frisch GmbH, gepfändet und gegen diese beim Arbeitsgericht Pforzheim und Landesarbeitsgericht Stuttgart einen Rechtsstreit geführt. Das Arbeitsgericht hat die Drittschuldnerin am 25.11.1992 zur Zahlung von einmalig 2.407,90 DM und laufend monatlich 157,70 DM bis zur Deckung eines Betrags von 50.000,00 DM verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin 11/20, dem Beklagten 9/20 auferlegt. Auf die Berufung der Drittschuldnerin hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 08.07.1993 die Klage wegen des 981,40 DM übersteigenden Betrags abgewiesen, danach trägt von den Kosten erster Instanz die Klägerin 12/13, die Drittschuldnerin 1/13, von den Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin 31/33, die Drittschuldnerin 2/33.

Auf Antrag der Klägerin vom 28.02.1994 hat der Rechtspfleger mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29.04.1994 die Kosten des Drittschuldnerprozesses mit 5.051,30 DM gegen den Beklagten festgesetzt.

Die Erinnerung des Beklagten gegen diesen Beschluß wurde vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegt und gilt damit als sofortige Beschwerde. Diese ist zulässig und weitgehend begründet.

Zwar können die Kosten eines derartigen Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten einschließlich der Anwaltskosten in erster Instanz nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Meinung gegen den Schuldner festgesetzt werden. Dem hat sich der Senat angeschlossen (Senatsbeschluß Die Justiz 1986, 460 = JurBüro 1986, 1735 = Rpfleger 1986, 403). Voraussetzung ist jedoch, daß es sich nicht um eine aussichtslose Klage gehandelt hat. Wann dies anzunehmen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu MünchKomm/Karsten Schmidt, Rn 12 zu § 788 ZPO, Stein/Jonas/Brehm, 21. Aufl., Rn 29 zu § 835 ZPO, Zöller/Stöber, 19. Aufl., Rn 13 zu § 788 ZPO, Stichwort Rechtsstreit, m.w.H.), jedenfalls teilweise wird darauf abgestellt, ob der Rechtsstreit schon von vornherein aussichtslos war. Dabei kann es jedoch nicht darauf ankommen, ob, wie hier, die Gläubigerin erstinstanzlich mit ihrem Begehren zur Hälfte durchdringt, wenn sie dann im Berufungsverfahren nahezu vollständig unterliegt. Ein Rechtsstreit, der nach der Beurteilung des Berufungsgerichts verloren geht, ohne daß dies auf neuen Tatsachen oder einer geänderten Rechtslage beruht, ist schon zu Beginn aussichtslos gewesen und läßt sich deshalb nicht mehr unter die notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einordnen, deren Kosten der Schuldner zu tragen hat. Das Unterliegen im Drittschuldnerprozeß fällt vielmehr in den Risikobereich der Gläubigerin. Wenn dieser Prozeß durch Urteil entschieden wird, ist dessen Ergebnis auch für das Kostenfestsetzungsverfahren maßgebend; ob dies auch bei Abschluß eines Vergleichs gilt, kann dahinstehen.

Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts bestand im vorliegenden Fall nur Erfolgsaussicht für einen Rechtsstreit über 981,40 DM. Von den geltend gemachten Kosten der Prozeßbevollmächtigten sind deshalb in erster Instanz nur 210,00 DM und in zweiter Instanz nur 261,00 DM erstattungsfähig, nämlich je zwei Gebühren und die Auslagenpauschale. Die Voraussetzungen für die Zuziehung eines zweiten Rechtsanwalts sind nicht dargetan.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO. Für die Gerichtskosten gilt GKG-KV 1181 a.F.

 

Unterschriften

Zugleich für Richter am OLG Dr. Hungerbühler, der wegen Urlaubs nicht unterschreiben kann: Schnaithmann, Schmucker

 

Fundstellen

Haufe-Index 1236599

Rpfleger 1996, 117

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