Leitsatz (amtlich)

§ 118 SGB X ist entsprechend auf einen vor einem Verwaltungs- oder Sozialgericht geschlossenen Vergleich anwendbar, da das Gesetz insoweit eine planwidrige Regelungslücke enthält.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 10.03.2006; Aktenzeichen 9 O 1256/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.3.2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 EUR nicht.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 16.472,39 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche nach einem Arbeitsunfall geltend, den Frau K. W., Hilfskraft eines Alten- und Pflegeheims, am 6.1.1993 erlitten hatte.

Bei diesem Unfall wurde Frau W. durch ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten, Herrn H., schwer verletzt. Sie erlitt einen Oberarmkopf-Mehrfragmentbruch links, einen Hüftpfannenbruch links, einen Beckenschaufelbruch links und eine Sprengung der linken Iliosakralfuge.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten findet das Rahmenteilungsabkommen Anwendung, das zwischen dem damaligen HUK-Verband und dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand am 3.12.1998 geschlossen worden war. Wegen seines Inhalts wird auf Bl. 23 ff. d.A. Bezug genommen. Dieses wurde durch eine zweite und eine dritte Ergänzungsvereinbarung in den Jahren 2000 und 2004 modifiziert.

Die Abwicklung der Folgen des genannten Arbeitsunfalls wurde im Rahmen der Aufbauhilfe von dem Gemeinde Unfallversicherungsverband Oldenburg bearbeitet, da die gesetzliche Unfallversicherung auf den Gebieten der Bundesländer des Beitrittsgebiets zur Unfallzeit erst im Aufbau begriffen war. Dieser rechnete die zugunsten der Frau W. erbrachten Leistungen ggü. der Beklagten mit Schreiben in der Zeit vom 30.6.1993 bis zum 13.12.1994 ggü. der Beklagten ab. Die insgesamt erbrachten Leistungen beliefen sich auf 131.319,20 DM. Aufgrund des Rahmenteilungsabkommens ergab sich ein Betrag i.H.v. 114.819,20 DM, den die Beklagte zum Ausgleich der Unfallfolgen zu zahlen hatte und auch zahlte.

Der Gemeinde Unfallversicherungsverband Oldenburg gab die Akten sodann an die Klägerin ab. Die Sachbearbeiterin G. übermittelte die Akten sodann im Mai 1995 an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (im Folgenden BGW genannt).

Die Sachbearbeiterin G. führte mit dem Mitarbeiter der Beklagten R. im Januar 1996 Telefongespräche. Diesbezüglich fertigte Herr R. einen Aktenvermerk. Wegen seines Inhalts wird auf Bl. 63 f. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11.7.1997 wandte sich die BGW an die Beklagte, nahm Bezug auf die mit dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband geführte Korrespondenz und forderte die Beklagte auf, einen weiteren Betrag von 35.568,49 EUR an sie zu zahlen. Die Beklagte und die BGW schlossen sodann am 10.7.2002 einen Vergleich, wonach sämtliche Ansprüche aus Vergangenheit und Zukunft gegen Zahlung eines Betrags von 120.000 EUR vorbehaltlos abgefunden sein sollten.

Zwischen der Klägerin und der BGW war bei dem Sozialgericht Dessau ein Rechtsstreit über die Frage anhängig, wer für den Arbeitsunfall als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sachlich zuständig war. Auf der Grundlage eines Vorschlags des Gerichts vom 8.1.2001 schlossen die Genannten sodann eine Vergleich, wonach der Übergang der Unfalllast für den Arbeitsunfall der Frau W. zum 1.1.1995 an die BGW übergehen sollte. Wegen der entsprechenden Schreiben zu dem Vergleichsschluss wird auf Bl. 27 bis 29 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin forderte die Beklagte unter Bezugnahme auf den genannten Sozialrechtsstreit mit Schreiben vom 6.2.2003 auf, die noch bis zum 31.12.1994 entstandenen Kosten i.H.v. 16.472,39 EUR auszugleichen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.6.2004 eine Zahlungspflicht ab und berief sich auf die Einrede der Verjährung sowie auf den mit der BGW geschlossenen Abfindungsvergleich. Wegen des Schreibens wird auf Bl. 34 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, von der Beklagten die Heilbehandlungskosten ausweislich der Abrechnungen der AOK vom 14.12.1994 und vom 14.2.1995 sowie die Kosten für das erforderliche Kfz-Automatikgetriebe i.H.v. insgesamt 16.472,39 EUR beanspruchen zu können.

Ein zwischen der Beklagten und der BGW geschlossener Abfindungsvergleich binde sie nicht, denn bei ihr und der BGW handele es sich um rechtlich selbständige Unfallversicherungsträger gem. §§ 114 ff. SGB VII. Sie sei aufgrund des Vergleichs vor dem Sozialgericht für alle Leistungen vom Unfallzeitpunkt 6.1.1993 bis zum 31.12.1994 zuständig.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.472,39 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 5.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassun...

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