Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Arbeitgebers bei Vorenthalten der Arbeitnehmerbeitragsanteile zur Sozialversicherung

 

Orientierungssatz

Die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung werden objektiv vorenthalten, wenn sie nicht spätestens bis zum Fälligkeitstage an die Einzugsstelle abgeführt worden sind; dh hier: wenn der Beklagte die fällige Zahlung an die Klägerin unterlassen hat. Der objektive Tatbestand des StGB § 266a ist deshalb auch bei Vorenthalten dieser Beiträge auf Zeit erfüllt. Eine verspätete Zahlung führt lediglich gemäß StGB § 266a Abs 5 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Straffreiheit.

 

Normenkette

RVO § 381; BGB § 823 Abs. 2; RVO § 393 Abs. 1, § 1396 Abs. 1; StGB § 266a Abs. 1, 5; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 01.10.1991; Aktenzeichen VI ZR 374/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541133

BR/Meuer StGB § 266a, 25-05-92, 13 U 98/90 (ST)

Die Beiträge 1993, 598-602 (ST)

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