Nach österreichischen Rechtsvorschriften gibt es vereinfachte Regelungen für die Meldungen bei sich wiederholenden Einsätzen, bei Einsätzen mit mehreren Auftraggebern sowie in der Transportbranche.

2.3.2.1 Wiederkehrende Arbeitseinsätze

Eine einzige Meldung kann in den Fällen gemacht werden, in denen die Entsendungen

  • innerhalb eines einzigen Dienstleistungsvertrages und
  • innerhalb eines Konzerns stattfinden.

Eine Meldung für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten kann in den Fällen gemacht werden, in denen wiederkehrende Entsendungen mit demselben Auftraggeber vereinbart sind.

2.3.2.2 Einsätze bei mehreren Auftraggebern

Wird eine Entsendung bei mehreren Auftraggebern durchgeführt, ist eine Meldung – unter Aufführung aller Auftraggeber – ausreichend, wenn mit der Entsendung

  • gleichartige Dienstleistungsverträge erfüllt werden oder
  • die Entsendungen in einem örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen.

2.3.2.3 Transportbranche

Das österreichische Recht sieht Besonderheiten bei der Personen- und Güterbeförderung vor. Als Entsendungen werden hierbei folgende Tätigkeiten angesehen:

  • Kabotage (Be- und Entladung erfolgen in Österreich)
  • Quell- und Zielverkehr (Be- und Entladung erfolgen jeweils in Österreich und in einem anderen Staat oder umgekehrt)
  • Leerfahren
  • Unregelmäßige oder einmalige Transporte

In diesen Fällen ist eine pauschale Meldung für 6 Monate ausreichend. Im Rahmen dieser Meldung müssen die voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmer sowie die Kennzeichen der bei den Entsendungen eingesetzten Fahrzeuge gemeldet werden.

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