LSF Sachsen, 27.2.2014, S 7200 - 242/9 - 213

Die von den Notaren, Rechtsanwälten und Angehörigen verwandter Berufe verauslagten Gebühren und Pauschalen werden bei der Weiterberechnung an die Auftraggeber (Mandanten) häufig nicht der USt unterworfen. Dies ist nur zulässig, wenn es sich um durchlaufende Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz vor, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- bzw. Notarleistung rechnet.

Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein (Abschnitt 10.4 Abs. 1 UStAE). Der Unternehmer darf also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.

Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten nur dann anerkannt werden, wenn die Kosten nach Kosten-(Gebühren-)ordnungen berechnet werden, die den Auftraggeber (Mandanten) als Kosten-(Gebühren-)schuldner bestimmen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Namen und Anschriften der Auftraggeber dem Zahlungsempfänger mitgeteilt werden (Abschnitt 10.4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStAE).

Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater) geschuldet werden, sind bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 6 und 10.4 Abs. 3 UStAE).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

 

1. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG)

Die Gebühren nach dem GKG stellen i.d.R. einen durchlaufenden Posten dar, da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt, sondern die Partei ist.

 

2. Grundbuchabrufgebühren

Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch sind keine durchlaufenden Posten. Nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu Folgendes: Nach § 15 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) i.V. mit § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung ist nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner, da ihm die Genehmigung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu erteilen ist. Der Notar zahlt die Grundbuchabrufverfahrensgebühren daher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sodass diese zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören. Eine Behandlung als durchlaufende Posten kommt nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus einem Beschluss des BayObLG vom 27.10.2004, 3 Z BR 185/04, da es umsatzsteuerlich auf die Möglichkeit der Kostenweiterbelastung nicht ankommt.

 

3. Kosten für Aktenversendungspauschalen

Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten bzw. die elektronische Übermittlung elektronisch geführter Akten ist der Unternehmer (bspw. Rechtsanwalt), wenn dieser die Versendung bzw. elektronische Übermittlung der Akten beantragt hat (vgl. § 28 Abs. 2 GKG und § 107 Abs. 5 des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenOWiG). Damit handelt es sich in diesen Fällen nicht um einen durchlaufenden Posten, sondern um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten der Umsatzsteuer unterworfen werden muss.

 

4. Kosten für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Einwohnermeldeamtsanfragen sowie sonstige Register- und Katasteranfragen

Bei den Kosten und Gebühren für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Einwohnermeldeamtsanfragen sowie sonstige Register- und Katasteranfragen ist zu prüfen, wer die Tätigkeit des Gerichts bzw. die Amtshandlung veranlasst hat (vgl. § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen- SächsVwKG, § 22 des Gerichts- und Notarkostengesetzes – GNotKG und § 2 der Kostenordnung – KostO).

Veranlasser einer Amtshandlung ist derjenige, der die Amtshandlung willentlich herbeiführt. Damit ist derjenige Kostenschuldner, der die Amtshandlung beantragt. Die Bestimmung des Antragstellers richtet sich danach, ob die zur Stellung des Antrags gegenüber der Behörde auftretende Person im eigenen Namen oder für einen anderen handelt. Liegt Stellvertretung vor, ist Antragsteller und somit Kostenschuldner der Vertretene.

Handelt der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar, Sachverständiger u.Ä.) bei der Antragstellung im eigenen Namen, ist er Kostenschuldner. In diesem Fall handelt es sich bei der Weiterberechnung der Kosten lediglich um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten der Umsatzsteuer unterworfen werden muss. Das gilt sowohl in Fällen, in denen der Unternehmer im eig...

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