Die Krankenkasse kann nach § 76 Abs. 4 SGB IV einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen.

Beim Zustandekommen eines Vergleichs wird bei Zahlung eines vereinbarten Betrags auf die weitere Geltendmachung eines noch bestehenden Anspruchs verzichtet. Dieser Verzicht auf Beitragsforderungen ist weder ein Erlass noch eine Niederschlagung.

Die Krankenkasse darf den Vergleich über rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die jährliche Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur schließen

  • im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Renten- und der Arbeitslosenversicherung und
  • wenn dies für die Krankenkasse, die beteiligten Rentenversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

Außerdem kann die Bundesagentur für Arbeit auch allein einen Vergleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist.

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