Begriff

Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese Versicherungspflicht umfasst auch Personen ohne anderweitigen Versicherungsschutz, die in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, aber dem Grunde nach dem System der GKV zuzuordnen sind. Mitglieder der GKV können ihren bereits bestehenden Krankenversicherungsschutz nicht mehr verlieren.

Für Personen, die dem System der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind, besteht eine entsprechende Versicherungspflicht in der PKV.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der GKV von bislang Nichtversicherten ist für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und für die Pflegeversicherung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI geregelt.

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