Durch die Versicherungspflicht für nichtversicherte Personen führen ausstehende Beiträge nicht zu einem Verlust des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. Folgenlos bleibt die Nichtzahlung von Beiträgen für den Versicherten allerdings nicht. Zum einen fallen Säumniszuschläge an. Sie betragen für den ersten als auch für alle weiteren Monate 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beitrags.[1] Zum anderen ordnet die Krankenkasse ein Ruhen des Leistungsanspruchs an (mit Ausnahme von Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind), wenn Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.[2] Daneben kann die Krankenkasse Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug der säumigen Beiträge einleiten, wodurch für das Mitglied zusätzliche Kosten entstehen.

Beitragsübernahme durch Sozialhilfeträger

Die Sozialhilfeträger übernehmen für Hilfebedürftige die Beiträge und zahlen diese direkt an die Krankenkasse.[3] Eine Beitragsübernahme ist auch dann möglich, wenn erst durch die Beitragszahlung Hilfebedürftigkeit entsteht.

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