Für die bislang Nichtversicherten führte ein verspätetes Anzeigen der Versicherungspflicht sehr häufig zu erheblichen Beitragsschulden, die von diesen nicht beglichen werden konnten. Nichtversicherte vermieden es aus diesem Grund von vornherein, sich bei den Krankenkassen zu melden.

Wird die Mitgliedschaft verspätet durch den bislang Nichtversicherten angezeigt, ermäßigt die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge auf den Beitrag, der sich unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 10 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 353,50 EUR; 2023: 339,50 EUR) und des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung für den Kalendermonat ergibt. Voraussetzung ist, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder andernfalls auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als 3 Monate umfasst. Darauf entfallende Säumniszuschläge sind vollständig zu erlassen.

 
Achtung

Erlass der aufgelaufenen Beiträge

Die näheren Voraussetzungen für den Erlass von Beiträgen beziehungsweise den Umfang der Beitragsermäßigung hat der GKV-Spitzenverband in seinen "Einheitliche(n) Grundsätze(n) zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden" vom 4.9.2013 beschrieben.[1]

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