(1) Das Rauchverbot gilt nicht
1. |
in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen oder den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, |
2. |
in besonders ausgewiesenen Räumen eines psychiatrischen Krankenhauses im Sinne des § 63 des Strafgesetzbuches oder einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 des Strafgesetzbuches, |
3. |
in Justizvollzugsanstalten und im Abschiebungsgewahrsam in den Hafträumen der Gefangenen und der Abschiebungshäftlinge und in anderen besonders ausgewiesenen Räumen, |
4. |
in besonders ausgewiesenen Wartebereichen in Gerichtsgebäuden sowie in besonders ausgewiesenen Warte- und Vernehmungsbereichen in Polizeidienststellen, |
6. |
[1]in besonders ausgewiesenen Räumen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist, |
Vom 01.07.2010 bis 30.11.2021:
6. |
in besonders ausgewiesenen Räumen in stationären Einrichtungen, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist, |
Bis 30.11.2021:
7. |
in besonders ausgewiesenen Räumen in Einrichtungen der Behindertenhilfe, soweit andernfalls ein betreuerischer Auftrag gefährdet ist, |
8. |
für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbau-Betriebs-Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230), |
10. |
in Gaststätten oder Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen, die nach § 4a Absatz 1 als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind. |
(2) 1Im Rahmen einer Befragung oder Vernehmung kann abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 der zu befragenden oder zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet werden. 2Über die Gestattung entscheidet die Person, die die Befragung oder Vernehmung durchführt.
(3) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 können die Betreiberin oder der Betreiber in der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen abgetrennte Nebenräume einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. 2Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte darf Personen unter 18 Jahren den Aufenthalt in einem Raucherraum nicht gestatten. 3Satz 1 gilt nicht für Diskotheken, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt haben.
(4) Den Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann, wenn Außenflächen nicht zur Verfügung stehen und auch sonst keine Möglichkeiten des Rauchens außerhalb der Gebäude und umschlossenen Räume bestehen oder geschaffen werden können, in besonders ausgewiesenen und abgeschlossenen Räumen das Rauchen erlaubt werden.
(5) Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind bei allen Ausnahmeregelungen auszuschließen.
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