(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 4 in

 

1.

dem Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin,

 

2.

öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1,

 

3.

Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2,

 

4.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 3,

 

5.

Sporteinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 4,

 

6.

Bildungseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5,

 

7.

[1]in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6,

Vom 01.07.2010 bis 30.11.2021:

7.

stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 6,

 

7a.

[2]in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen,

 

8.

Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7, einschließlich Clubs und Diskotheken und[3]

 

9.

Verkehrsflughäfen im Sinne des § 3 Abs. 8

verboten.

 

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.

 

(3) 1Das Rauchverbot nach § 9 Abs. 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung und das Rauchverbot nach § 52 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2Die §§ 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

[1] Nr. 7 geändert durch Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[2] Nr. 7a eingefügt durch Gesetz zur Neufassung des Gesetzes über Selbstbestimmung und Teilhabe in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen. Anzuwenden ab 01.12.2021.
[3] Urteil des BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30.7.2008: § 7 Abs. 1 S. 1 des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg vom 25.07.2007 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 337) und § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit vom 16.11.2007 (Nichtraucherschutzgesetz, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 578) sind nach Maßgabe der Gründe mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Bis zu einer Neuregelung, die die Gesetzgeber bis zum 31.12.2009 zu treffen haben, gelten die Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht einschließt, und wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist. § 7 Abs. 2 S. 2 des Landesnichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg vom 25.07.2007 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 337) ist mit Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31.12.2009 zu treffen hat, gilt die Vorschrift fort, nicht jedoch für solche Diskotheken, zu denen ausschließlich Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt erhalten, mit der Maßgabe, dass sich in einem Nebenraum im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes Baden-Württemberg keine Tanzfläche befinden darf. .

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