(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 4 in
1. |
dem Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin, |
2. |
öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1, |
3. |
Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2, |
4. |
Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 3, |
5. |
Sporteinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 4, |
6. |
Bildungseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5, |
7. |
[1]in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6, |
Vom 01.07.2010 bis 30.11.2021:
7. |
stationären Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 6, |
7a. |
[2]in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen, |
8. |
Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7, einschließlich Clubs und Diskotheken und[3] |
9. |
Verkehrsflughäfen im Sinne des § 3 Abs. 8 |
verboten.
(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.
(3) 1Das Rauchverbot nach § 9 Abs. 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung und das Rauchverbot nach § 52 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. 2Die §§ 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
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