Rz. 34

Des Weiteren werden von einem Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG die Beiträge des Arbeitgebers an die Sozialversicherungsträger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erfasst.

 

Rz. 35

Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung stellen hingegen keine i. S. d. § 6 Abs. 1 EFZG berücksichtigungsfähigen Sozialversicherungsleistungen dar, da es sich insoweit um eine genossenschaftliche Umlage handelt, die der Arbeitgeber alleine schuldet und die daher von dem Schädiger nicht zu erstatten ist.[1]

 

Rz. 36

Ebenso wenig werden von einem Forderungsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die dieser aufgrund gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien erbringt (z. B. Urlaubskasse (ULAK) und Lohnausgleichskasse im Baugewerbe[2]).

[1] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 13 m. w. N.
[2] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 13 m. w. N.; Wedde/Kunz, EFZG, § 6, Rz. 70; Vogelsang, Rz. 687.

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