Rz. 97

Leistungen aus einem Aktienoptionsplan, den ein Dritter (insbesondere die Konzernmutter) dem Arbeitnehmer zugesagt hat, gehören grds. nicht zum Arbeitsentgelt und verändern nicht den Geldfaktor.[1]

[1] MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 19; vgl. auch BAG, Urteil v. 12.2.2003, 10 AZR 299/02, NZA 2003, 487, AP Nr. 243 zu § 613a BGB.

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