Rz. 61

Mietbeihilfen sind bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.[1]

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 101; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 17.

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