Rz. 10

Das EFZG sieht keine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung der Entgeltfortzahlungsansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG in den Fällen vor, in denen eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende von Organen, Geweben oder von Blut und eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer davon unabhängigen Erkrankung zusammentreffen. Folgende Konstellationen sind denkbar:

 

Rz. 11

Während der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Spende nach § 3a EFZG tritt eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer (spendenunabhängigen) Krankheit ein.

Hier besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Spezialregelung des § 3a EFZG.[1]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A ist aufgrund einer Organspende für 5 Wochen arbeitsunfähig. Nach 3 Wochen tritt Arbeitsunfähigkeit infolge einer (spendenunabhängigen) Krankheit hinzu. Hier besteht zunächst ein Anspruch des A auf Entgeltfortzahlung nach § 3a EFZG für 5 Wochen. Ab dem Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Organspende besteht für maximal 6 Wochen ein Anspruch des A auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.

 

Rz. 12

Während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer (spendenunabhängigen) Krankheit tritt Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein.

Auch hier besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein Anspruch nach § 3a EFZG. Weil die Ansprüche nach §§ 3 und 3a EFZG eigenständig nebeneinander stehen, wird nicht etwa der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3a EFZG für die Dauer der weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen der (spendenunabhängigen) Krankheit durch den Anspruch nach § 3 EFZG hinausgezögert, verkürzt oder vollständig ersetzt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A ist für 12 Wochen aufgrund einer (spendenunabhängigen) Krankheit arbeitsunfähig. Nach 3 Wochen tritt Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Organspende für 6 Wochen hinzu. Hier besteht zunächst für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG für 3 Wochen. Ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge der Organspende besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3a EFZG für 6 Wochen. Daran schließt sich für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit noch ein Restanspruch von 3 Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG an.

 

Rz. 13

Während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer (spendenunabhängigen) Krankheit tritt Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende ein, die jedoch länger als 6 Wochen andauert.

Hier besteht für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit infolge der Organspende ein Anspruch nach § 3a EFZG, an den sich jedoch die Zahlung von Krankengeld nach § 44a SGB V anschließt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A ist für 14 Wochen aufgrund einer (spendenunabhängigen) Krankheit arbeitsunfähig. Nach 3 Wochen tritt Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Organspende für 8 Wochen hinzu. Hier besteht zunächst für die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Krankheit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG für 3 Wochen. Ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge der Organspende besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3a EFZG für maximal 6 Wochen. Daran schließt sich für 2 Wochen eine Zahlung von Krankengeld nach § 44a SGB V an, weil A erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen der Organspende einen Restanspruch von 3 Wochen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG hat.

[1] So das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, S. 15.
[2] So auch das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, S. 15.
[3] Vgl. das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene vom 25.9.2015 zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, S. 15.

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