Rz. 129

Unter Sterilisation versteht man einen ärztlichen Eingriff, der die Fortpflanzungsfähigkeit von Frauen oder Männern dauernd oder zeitweilig verhindert. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt und der Eingriff nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB). Unzweifelhaft ist dies zu bejahen, wenn der Eingriff aus eugenischen, medizinischen, kriminologischen oder sozialen Gründen erfolgt oder zur Abwendung einer Lebensgefahr erforderlich ist. Nach zutreffender, indes umstrittener Auffassung ist eine freiwillige Sterilisation aber auch ohne die vorgenannten Indikationen nicht sittenwidrig, wenn ein Arzt den Eingriff vornimmt.[1]

[1] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 3 EFZG, Rz. 48; Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG, Rz. 340.

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