Rz. 92

Die auf einer reinen Schönheitsoperation beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer selbst verschuldet; Arbeitsausfälle führen insofern zu keinem Entgeltfortzahlungsanspruch.[1] So hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er eine Kurzsichtigkeit durch einen Lasereingriff korrigieren lässt.[2] Etwas anderes gilt dann, wenn der Eingriff medizinisch erforderlich war, um einen psychischen Leidenszustand von nicht unerheblichem Gewicht zu beseitigen oder zu lindern.[3] Auch Eingriffe der plastischen Chirurgie, die der Wiederherstellung oder Erhaltung eines Körperzustands dienen, sind von der reinen Schönheitsoperation abzugrenzen, wobei in Einzelfällen die Grenze fließend sein kann. Ein Verschulden ist in der Rechtsprechung insoweit abgelehnt worden bei der Behandlung einer Kiefer-Gaumenspalte[4], bei der Korrektur einer Fehlsichtigkeit aufgrund eines angeborenen Schielens[5], bei einem Eingriff zur Beseitigung einer Behinderung der Nasenatmung[6].

[1] Feichtinger/Malkmus, EFZR, 2. Aufl. 2010, § 3 EFZG, Rz. 34.
[3] Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 3 EFZG, Rz. 43.
[4] LAG Frankfurt, Urteil v. 8.12.1975, 1 Sa 771/75, VersR 1977, 192.
[5] BAG, Urteil v. 5.4.1976, 5 AZR 397/75, AP Nr. 40 zu § 1 LohnFG, DB 1976, 1386.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge