Rz. 54

Greift der Anspruchsausschluss des § 2 Abs. 3 EFZG, gilt dies für den ganzen Feiertag. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer vor oder nach dem Feiertag nur teilweise (vgl. hierzu Rz. 52) unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben ist.[1]

Bei Arbeitnehmern, die unabhängig von der geleisteten Stundenzahl feste Bezüge für Zeitabschnitte erhalten (z. B. Monatsgehalt), ist der Arbeitgeber zur entsprechenden Kürzung des Gehalts berechtigt. Dies kann, sollte keine tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Sonderregelung bestehen, wie bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einzelne Arbeitstage dadurch geschehen, dass der feste Bruttobezug durch die im Zeitraum zu leistenden Arbeitstage einschließlich der Feiertage dividiert und mit der Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage multipliziert wird.[2]

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 160.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 8. Aufl. 2018, § 2 EFZG, Rz. 162; NK-ArbR/Sievers, 1. Aufl. 2016, § 2 EFZG, Rz. 79; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 2 EFZG, Rz. 53; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 805.

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