Rz. 1

Ziel von § 12 EFZG ist es, sicherzustellen, dass Arbeitnehmern (bzw. den nach §§ 10, 11 EFZG Anspruchsberechtigten) die Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz als Absicherung ihres Lebensunterhalts im Krankheitsfall und an Feiertagen verbleiben. Daher darf von den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes nicht zuungunsten des genannten Personenkreises abgewichen werden. § 12 EFZG ist Ausdruck dessen, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz insgesamt Arbeitnehmerschutzrechte etabliert. Es soll verhindert werden, dass sich der Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Vereinbarungen – wie Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Individualvertrag – den ihm auferlegten Verpflichtungen zur Zahlung entzieht.

 

Rz. 2

Ausnahmen von dieser Regel stellen konsequenterweise zum einen Vereinbarungen dar, die zugunsten des Arbeitnehmers von den Vorschriften des Gesetzes abweichen. Zum anderen wird über den Verweis auf § 4 Abs. 4 EFZG deutlich gemacht, dass durch Tarifverträge abweichende Bemessungsgrundlagen des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden können. Sinn dieser Vorschrift ist es, durch Verhandlungen der insoweit sachnahen Tarifvertragsparteien in den unterschiedlichen Branchen und Beschäftigungsbereichen angemessene Regelungen zu ermöglichen.[1]

Vor Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes war eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall lediglich für die Arbeiter in den alten Bundesländern vorgesehen. Konkreter Vorläufer der Regelung in § 12 EFZG war § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG).

[1] Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 187.

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